5239 - S - /5923

1740 - 1806 (1687 - 1801) - 3
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Streitgegenstand ist der im Stift Werden gelegene, von Wilhelm Alexander von Drimborn stammende Lehens- und Allodialbesitz. Er hatte bereits zu Lebzeiten Haus Dürwiß an seinen ältesten Sohn Bernard Heinrich, Schwiegervater der Appellatin, gegeben. In einer Erbteilung war dies bestätigt worden, während der 2. Sohn, Gisbert Hermann, Haus Baldeney (Baldeneu) erhalten hatte. Beide mußten vom Vater stammende Schulden übernehmen und Miterben abfinden, so daß Gisbert Hermann auf Grund der Belastungen 1711 seine Ansprüche an Haus Baldeney seinem Bruder Bernard Heinrich abtrat. Nach dem Tode von dessen Sohn Christian Ludwig (Alexander) hatte die Witwe Nutznießungs- und Erstattungsansprüche am Besitz ihres Mannes einschließlich Haus Baldeney geltend gemacht und zugesprochen erhalten. Während die Appellantinnen Nutznießungsansprüche einer kinderlosen Witwe an Lehensbesitz (Baldeney) ausschließen, hatte diese ihren Anspruch mit ihrem Ehevertrag begründet, in dem lebenslängliche Nutznießungsrechte des überlebenden Ehegatten festgeschrieben waren. Streit, ob Gisbert Hermann mit seiner Unterschrift unter dem Ehevertrag diese Bedingung anerkannt und damit zumindest auf seine Lebenszeit auf eine Nutzung des Lehens verzichtet habe, oder nicht. Nach Ansicht der Appellantinnen hatte der Ehemann der Appellatin, da er für die Bestimmung nicht um lehensherrlichen Konsens nachgesucht hatte, die Nutznießungsbestimmung nicht auf das Lehen bezogen. Sie bestreiten die Zulässigkeit des Urteils, da der Appellatin darin die Nutznießung am gesamten Besitz ihres Mannes zugesprochen worden sei, während vor dem Werdener Gericht nur über den im Werdener Gerichtsbezirk gelegenen Besitz habe entschieden werden können. Zudem habe die Appellatin nicht das vor Antritt einer Nutznießung zwingend vorgeschriebene Inventar errichten lassen. Sie bestreiten der Appellatin ein Recht auf Einbehaltung des Lehens bis nach der Erstattung der von ihr zurückgezahlten Erbschulden, da Schulden ihrer Natur nach zum Allodial- oder sogar Mobiliarerbe gehörten und den Lehensbesitz nicht belasten könnten. Die Appellatin bezweifelt die Zulässigkeit einer Appellation gegen ein Possessionsurteil. Sie verweist darauf, selbst durch das Urteil beeinträchtigt zu sein, da im vorinstanzlichen Verfahren die Nutznießung des Allodialbesitzes unstrittig gewesen sei, durch das Urteil aber bis zur Rückzahlung der Gelder beschränkt werde, ferner durch die Beschränkung der Nutznießung im Lehensbesitz auf Lebenszeit des Gisbert Hermann, während ihr im Ehevertrag auch dieser auf ihre Lebenszeit zugesagt sei, und letztlich dadurch, daß ihr die unstrittige Nutznießung an den Hofs- und Behandigungsgütern im Urteil nicht ausdrücklich zuerkannt worden sei, und fordert, da nunmehr ein Appellationsverfahren geführt werde, eine Reformation des Urteils in diesen Punkten. Sie bestreitet die Zulässigkeit von durch die Appellantinnen nicht in der 1. Instanz, sondern erst am RKG geltend gemachten Ansprüchen (insbesondere Nutznießung des Allodialbesitzes). Ab 1750 verfahrensrechtliche Auseinandersetzung mit zahlreichen mündlichen Anträgen, u. a. über Recht bzw. Pflicht, am Verfahren teilzunehmen. Am 30. Mai 1800 modifizierte das RKG das Urteil der Vorinstanz dahingehend, daß bezüglich der im Werdenschen gelegenen Güter der Witwe von Christian Ludwig von Drimborn die lebenlängliche Nutznießung des Lehens Baldeney und der Hofes- und Behandigungsgüter zugestanden habe, die, soweit sie ihr entzogen worden seien, zu erstatten seien. Es legte die Gelder fest, die ihr (hätten) erstattet werden soll(t)en, zu verzinsen seit 1717, und sprach die Appellanten von einer Erstattung der anderen aufgewandten Gelder frei. Gegen dieses Urteil legte von Schirp Revision ein.
Enthaeltvermerke : Kläger: Casparina Anna Charlotta von Drimborn, Witwe von Schirp, Schwester des Gisbert Hermann von Drimborn, und Konsorten, nämlich deren Tochter E. M. von dem Bottlenberg gen. Schirp, verheiratet mit dem Oberst (später General) von Leithen; 1752 sie allein; 1770/71 zusammen mit Johann Wilhelm von Schirp zu Scheppen bei Werden; NN von Schirp zu Lüntenbeck; C. A. de DuMont zu Dürwiß (Kr. Jülich); Franz E. von Schirp, münsterscher Hauptmann, Warendorf, (Bekl.: Brigadier Freiherr Gisbert Hermann von Drimborn)
Beklagter: Margaretha Isabella Quadt zu Landskron, Witwe des Christian Ludwig (Alexander) von Drimborn, nunmehr verehelichte von Lohausen, auf Haus Dürwiß und (ihr Mann) Franz Ferdinand von Kalkum gen. Lohausen; 1769 L. J. W. von Kalkum gen. Lohausen als Kurator der minderjährigen Charlotta von Kalkum gen. Lohausen; 1781 Friedrich von Dalwigk (zu Flamersheim ?) im eigenen Namen und namens der Freifrau Anna Louisa Quadt zu Landskron; W[ilhelmine] C[harlotte] F[riederike] de Dalwigk, geb. von Kalkum gen. Lohausen; 1799 Ernst von Vincke, Visbeck, großbritannisch(- hannoverscher) Rittmeister, namens seiner Frau als einziger Erbin der verstorbenen Freifrau von Dalwigk, geb. von Kalkum gen. Lohausen, (Kl.)
Prokuratoren (Kl.): Lic. J. M. Deuren 1740 - Subst.: Dr. Johann Ludwig Pfeiffer - Lic. Johann Adam Bissing [1749] 1752 - Subst.: Lic. Lukas Andreas von Bostell - für Witwe von der Leithen: Dr. Franz Philipp Gress 1770 - Subst.: Lic. Johann Georg Karl Vergenius - für die von Schirp: Lic. Ferdinand Wilhelm Anton Helffrich 1770, 1770 - Subst.: Lic. Jakob Loskant - für de DuMont: Lic. Joseph Heinrich Brack 1770 - Subst.: Lic. Johann Joseph Flach - für F. E. von Schirp: Lic. Heinrich Joseph Brack 1771 - Subst.: Lic. Johann Joseph Flach - Dr. Franz Philipp Felix von Greß 1797 - Subst.: Dr. Johann Sebastian Frech - für die Revision: Notar Bach 1800
Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Goy 1740 - Subst.: Dr. Georg Melchior Hofmann - Dr. Georg Melchior Hofmann 1750 - Subst.: Dr. Johann Jakob Zwirlein - Dr. Johann Wilhelm Mainone 1769 - Subst.: Dr. Joh. Phil. Gottfried von Gülich - Lic. Philipp Jakob Emmerich [1781] 1781 - Lic. Philipp Jakob Emmerich 1799 - Subst.: Lic. Gabriel Niderer
Prozeßart: Appellationis primae
Instanzen: 1. Kanzlei des Stiftes Werden (verordnete Direktor und Räte) mit Rat auswärtiger Rechtsgelehrter 1735 - 1739 - 2. RKG 1740 - 1806 (1687 - 1801) - 3. Erzbischofvon Mainz
Beweismittel: Acta priora, die neben den 1735 - 1737 geführten Akten getrennt einen Teil „Acta et actita post inrotulationem actorum priorum huiusque ventilatorum“, 1737 - 1740 enthalten, (Q 9). Beurteilung des Streites (Rationes decidendi) durch J. J. Zwirlein, in Kopie (Bd. 2 Bl. 279 - 300). Aufstellung von Margaretha Isabella Quadt zu Landskron, Witwe von Drimborn, über die von ihrem Schwiegervater, ihrem Mann und ihr auf Haus Baldeney bezahlten Schulden (Q 6). Botenlohnschein (Q 10). Ehevertrag zwischen Christian Ludwig Alexander von Drimborn zu Dürwiß, Baldeney und Buer und Margaretha Isabella Quadt zu Landskron, Flamersheim und Tomberg, 1728 (Q 14). Vergleich über Haus Dürwiß zwischen den Eheleuten Wilhelm Alexander von Drimborn zu Dürwiß und Baldeney, Drost des Stiftes Werden, und Ursula Anna Johanna geb. von Neuhof einer- und ihrem ältesten Sohn Bernhard Heinrich Alexander andererseits, 1687 (Q 17). Ausgefülltes Formular für RKG- Kanzlei-Gebühren, 1800 (Bd. 2 Bl. 273, 274).
Beschreibung: 3 Bde., 12 cm; Bd. 1: 72 Bl., geb.; Protokoll; Bd. 2: 300 Bl., geb.; Q 1 - 8, 10 - 71, es fehlen Q 56 - 67a, 68 - 70 (Akten der Revisionsphase), 3 Beilagen, davon 2 = Kanzleigebührenscheine, je einer zugeschrieben Lic. Emerich und Dr. Greß; Bd. 3: 276 Bl., geb.; Q 9. Lit.: Franz Anton Humann, Der Rittersitz Baldeneu, seine früheren und jetzigen Besitzer, in: ZBGV 7 (1871) S.80f.